Haftung des Arbeitgebers bei Auslandsdienstreisen des Mitarbeiters |
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Die Haftung richtet sich nach: |
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Die Haftung des Arbeitgebers bei Dienstreisen der Mitarbeiter richtet sich nach:
§ 17 SGB V regelt:
§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
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Die Haftung des Arbietgebers, die Lösung Dienstreiseversicherung
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