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Team

 

Haftung des Arbeitgebers bei Auslandsdienstreisen des Mitarbeiters

 

Die Haftung richtet sich nach:

 

Die Haftung des Arbeitgebers bei Dienstreisen der Mitarbeiter richtet sich nach:

§ 17 SGB V regelt:
§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.


 

die gesetzliche Krankenkasse reicht nicht aus!

 

Die Kostenerstattung reicht meist nicht aus, da der Mitarbeiter im Ausland in der Regel vom behandelnden Arzt eine Privatrechnung erhält.
Sollte ein Rücktransport des Mitarbeiters im Krankheitsfall notwendig werden, werden diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht übernommen.
Überführungen im Ausland des Verstorbenen gehören auch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Wie in § 17 SGB V Abs. 1) geregelt haftet der Arbeitgeber auch für mitreisende Familienangehörige, auch dann wenn der Arbeitgeber von der Mitreise der Famlienangehörigen keine Kenntnis hat.

Diese Kosten übersteigen immer die "Kassenleistung", ohne eine Dienstreisekrankenversicherung verbleibt ein hohes Kostenrisiko beim Arbeitgeber.



Die Haftung des Arbietgebers, die Lösung Dienstreiseversicherung

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